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Sehr geehrte Damen und Herren,

Im serve-U Newsletter wird das Projektkonsortium quartalsweise Neuigkeiten, Ergebnisse und Errungenschaften rund um das Forschungsprojekt präsentieren. Wir laden Sie ein, diese Newsletter-Updates sowie die Projekthomepage www.serve-u.at an interessierte Unternehmen und Personen weiterzuleiten. 

Energiegemeinschaften: Recht & erste Praxiserfahrungen

Es gibt in Österreich zwei Arten von Energiegemeinschaften; einerseits die Bürgerenergiegemeinschaft und andererseits die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft. Beide Gemeinschaften haben eines gemeinsam: Energie über Grundstücksgrenzen hinaus gemeinschaftlich zu nutzen. Den Anstoß für die Einführung von Energiegemeinschaften hat die europäische Union durch zwei Richtlinien (Erneuerbare-Energie-Richtlinie (EU) 2018/2001 und Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944)) gegeben, welche nun seit Mitte letztes Jahr in Österreich durch unterschiedliche Vorgaben im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaketes umgesetzt wurden. Nun können sich u.a. Personen, Unternehmen, Behörden und Gemeinden zusammenschließen und erneuerbare Energie (insbesondere Elektrizität) gemeinschaftlich nutzen. 

Energiegemeinschaften, was muss beachtet werden und welche Möglichkeiten gibt es?

Bevor man sich zu einer Energiegemeinschaft zusammenschließen kann, muss man die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten und dabei eruieren, welche Energiegemeinschaft die Geeignetste für den gewünschten Zweck ist. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nach § 16a ElWOG 2010 besteht bereits seit 2017 als Möglichkeit in einem Mehrparteienhaus Strom gemeinschaftlich zu nutzen. Neu hinzugekommen sind nun die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG), welche folgend näher vorgestellt werden. Die BEG und EEG unterscheiden sich durch zwei wesentliche Faktoren. Einerseits durch die möglichen Mitglieder/Gesellschafter:innen (im Folgenden nur „Mitglieder“), die

die jeweilige Energiegemeinschaft erfasst, und andererseits welche Energieform und -quelle (erneuerbare Elektrizität, Wärme- oder Kälte bzw erneuerbare oder fossile Elektrizität) gemeinschaftlich genutzt werden darf.

Die gesetzlichen Regelungen zu der EEG befinden sich in §§ 79 und 80 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und in § 16c ElWOG 2010. Für die BEG befindet sich die gesetzliche Grundlage in § 16b ElWOG 2010. Zudem gibt es weitere gemeinsame gesetzliche Regelungen bezüglich der Nutzung von Strom (§§ 16d und 16c ElWOG 2010).

• Unterschiede bei den möglichen Mitgliedern

Wesentlicher Unterschied bei beiden Energiegemeinschaften ist das nicht jede/r teilnehmen kann. Die Teilnahme an einer EEG ist nur für einen bestimmten Teilnehmerkreis möglich.

Mögliche Mitglieder sind:

  • natürliche Personen,
  • Gemeinden,
  • Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, und auch
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

Bei der BEG ist auch der Teilnehmerkreis gesetzlich festgelegt. Der Teilnehmerkreis ist hier weiter gefasst als bei der EEG, aber hat eine Einschränkung hinsichtlich der Ausübung von Kontrolle in der BEG. Gesetzlich festgelegt ist, dass nur bestimmten Typen von Mitgliedern die Befugnis zusteht, Kontrolle in der BEG auszuüben.

Mögliche Mitglieder der BEG:

  • Natürliche Personen,
  • juristische Personen und
  • Gebietskörperschaften.

Kontrollbefugnisse liegt bei festgelegten Mitgliedern in einer BEG:

  • Natürliche Personen,
  • Gebietskörperschaften und
  • kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 7 Abs 1 Z 11 ElWOG 2010 wahrnehmen.

Alle größeren Unternehmen sind somit von der Kontrollausübung in der BEG ausgeschlossen, welche jeweils in Zusammenhang mit der gewählten Rechtsform (siehe unten) betrachtet werden muss. Dies bedeutet, dass nur die gesetzlich festgelegten Mitglieder über die (je nach Rechtsform) satzungs-/statutenmäßige (bzw -ändernde) Mehrheit in der BEG verfügen können.

• Gründung als juristische Person und der verfolgte Zweck einer Energiegemeinschaft

BEG und EEG müssen als juristische Person gegründet werden. Hierfür sind die gesetzlich bereits bekannten juristischen Personen, die es in Österreich gibt, zu nutzen; wobei diese Rechtspersönlichkeit haben müssen, z.B. Verein, Genossenschaft oder GmbH. Grundsätzlich bietet sich die Rechtsform des Vereins und die der Genossenschaft für die Gründung einer Energiegemeinschaft an, da diese in Österreich bereits eine lange Tradition haben. Dabei müssen auch die gesetzlich aufgelisteten vertraglichen Vereinbarungen von den Energiegemeinschaften (hinsichtlich gemeinschaftlicher Nutzung von Strom) getroffen werden (siehe § 16d Abs.3 ElWOG 2010). Hierzu sind Grafiken weiter unten eingefügt (siehe „Erste Erfahrungen aus der Praxis“ unter „ATB Becker e.U.“).

Der Hauptzweck beider Gemeinschaften darf nicht in der Erwirtschaftung von finanziellem Gewinn liegen; dies ist, sofern es sich nicht schon aus der gewählten Rechtform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Weiters haben die Gemeinschaften ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig sind, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Der Zweck einer EEG oder BEG soll sich daher in der Rechtsform widerspiegeln, bzw. jedenfalls in der Satzung bzw. den Statuten.

• Mögliche Energiequellen mit Fokus auf Elektrizität

Im Fokus der gemeinsamen Nutzung von Energie steht Strom. Die Energiegemeinschaften unterscheiden sich in der Möglichkeit der Energieform und deren gemeinschaftlichen Nutzung. Eine EEG darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die erzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Diese Energiegemeinschaft ist demnach nicht beschränkt auf eine einzige Energieform, sondern auf die Art der genutzten Energie. Sie kann jegliche Energie nutzen, sofern diese aus erneuerbaren Quellen stammt. Die EEG kann im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen, wobei die Bestimmungen zu der jeweiligen Tätigkeit eingehalten werden müssen.

Im Gegensatz zur EEG agiert die BEG nur im Bereich Strom, wobei keine Einschränkung auf erneuerbare Energie besteht. Daher kann sie fossile und erneuerbare Quellen nutzen, um ihren Strom zu erzeugen und die erzeugte Energie verbrauchen, speichern und auch verkaufen, wie eine EEG. Auch die BEG kann im Bereich Aggregierung tätig sein und Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringen. Als Energiedienstleistungen werden beispielhaft im Gesetz Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge genannt.

Durch die Gemeinsamkeit der Nutzung von Strom sind die gesetzlichen Bestimmungen zu Elektrizität für EEG und BEG zu beachten. Der Fokus liegt auf der gemeinschaftlichen Nutzung von Strom, daher sind die weiteren Ausführungen darauf zugeschnitten.

• Unterschiede sowie Vorteile von EEG und BEG

Reichweite der EEG

Die EEG kann nur erneuerbare Energie nutzen, wie in diesem Fall erneuerbaren Strom. In der Erneuerbaren-Energien-RL (EU) 2018/2001 ist vorgegeben, dass eine gewisse Nähe zum Projekt gegeben sein muss. Dies wurde vom österreichischen Gesetzgeber im Bereich Elektrizität als Regional- und Lokalbereich festgelegt. Die Bestimmung des Nahebereich der EEG definiert die Reichweite der Gemeinschaft. Der Nahebereich knüpft an die Netzebenen an und bringt finanzielle Erleichterungen (sog. Ortsnetztarif). Die Verbrauchsanlagen der Mitglieder müssen mit den Erzeugungsanlagen im Konzessionsgebiet eines/r Netzbetreibers:in verbunden sein. Dies erfolgt entweder über

  • den Lokalbereich, welcher über das Niederspannungs-Verteilernetz (Netzebene 7) und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Teil der Netzebene 6) oder
  • den Regionalbereich, welcher sich über das Mittelspannungsnetz (Netzebene 5) und bis hin zur Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk (Teil der Netzebene 4) erstreckt (siehe Abbildung unten).

Der Naheberreich entsteht also dadurch, dass die Verbindung der Verbrauchsanlagen mit den Erzeugungsanlagen über das Niederspannungs- oder Mittelspannungs-Verteilernetz führt.[1] Die Durchleitung von Energie über die Netzebenen 1 bis 4 (bis auf die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk) sowie die Nutzung von anderen Netzbetreiber:innen ist für die EEG nicht möglich. Der/die Netzbetreiber:in hat die Netznutzer:innen, also die Mitglieder einer EEG, auf Anfrage die Auskunft darüber zu erteilen, an welcher Verteilernetzebene ihre Anlagen (Verbrauchs- bzw. Erzeugungsanlagen) angeschlossen bzw. ob sie im Regional- oder Lokalbereich einer konkreten Gemeinschaft (in Gründung) sind.[2]

[1] Vgl. ErläutRV 733 BlgNR 27. GP 27.
[2] Vgl. ErläutRV 733 BlgNR 27. GP 28.
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Unterschied zu BEG: Diese hat eine solche Einschränkung der Reichweite nicht und kann auf dem ganzen österreichischen Markt aktiv sein und somit über die Netze von mehreren Netzbetreiber:innen verbunden sein. Für die österreichweite Nutzung des öffentlichen Netzes sind die entsprechenden Systemnutzungsentgelte nach ElWOG 2010 sowie Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 in der aktuellen Fassung (SNE-V 2018-Novelle 2022) zu bezahlen.

Ortsnetztarif der EEG

Für die Nutzung des öffentlichen Stromnetzes sind Entgelte von den Netznutzer:innen zu entrichten, sog. Systemnutzungsentgelte (§ 51 ff ElWOG 2010). Auch die Mitglieder einer BEG oder EEG haben diese Entgelte zu entrichten. Die Festlegung des Lokal- und Regionalbereiches für EEG steht im Zusammenhang mit dem Netznutzungsentgelt, welches ein Teil der Systemnutzungsentgelte ist. Für Mitglieder einer EEG ist eine Reduzierung des Netznutzungsentgeltes gesetzlich festgelegt und durch die SNE-V 2018-Novelle 2022 näher geregelt. Die Reduzierung erfolgt durch Abschläge auf den arbeitsbezogenen Anteil dieses Entgeltes. Für den Lokalbereich beträgt der Abschlag für die Netzebenen 6 und 7 57%. Die Abschläge für den Regionalbereich betragen für die Netzebenen 6 und 7 28% und für die Netzebenen 4 und 5 64%.

Befreiungen und Ausnahmen für EEG im Bereich Elektrizität

Zusätzlich gibt es für EEG zwei Befreiungen. Einerseits die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe und andererseits die Befreiung von dem Erneuerbaren-Förderbeitrag. Die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe besteht für jene elektrische Energie, die aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich EEG, selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird (§ 2 Abs 1 Z 4 Elektrizitätsabgabegesetz). Die Befreiung besteht für die jährlich bilanziell nachweisbar von Elektrizitätserzeugern und ihren Mitgliedern selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie. Im Rahmen der Befreiung von dem Erneuerbaren-Förderbeitrag bleiben bei der Ermittlung des von Endverbraucher:innen zu zahlenden Erneuerbaren-Förderbeitrags die innerhalb einer EEG erzeugten und verbrauchten Mengen außer Betracht (§ 75 Abs 5 EAG).

Unterschied zu BEG: Für BEG wurden keine Befreiungen hinsichtlich der Elektrizitätsabgabe oder Erneuerbaren-Förderbetrag festgelegt.

• Gemeinsame Vorteile

Die obigen Ausführungen zeigen das EEG und BEG wesentliche Unterschiede haben, aber sich im Bereich Strom überschneiden. Beide können erneuerbaren Strom nutzen, wodurch sich für EEG und BEG weitere Möglichkeiten durch Förderungen im Rahmen des EAG ergeben. Vorausgesetzt ist, dass erneuerbare Elektrizität erzeugt wird.

Beide Gemeinschaften können bei der Errichtung bzw. dem Betrieb einer Erzeugungsanlage, entweder die Förderung durch den Investitionszuschuss oder durch die Marktprämie beantragen (siehe für EEG § 80 Abs 1 und 2 EAG; für BEG § 16b Abs 4 und 5 ElWOG 2010). Der Investitionszuschuss wird für die Neuerrichtung, Revitalisierung sowie Erweiterung von bestimmten Erzeugungsanlagen einer EEG oder BEG gewährt. Mit der Marktprämie kann der nicht verbrauchte erneuerbare Strom bis zu einem Ausmaß von maximal 50%, der innerhalb einer Gemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge gefördert werden. Für beide Möglichkeiten der Förderung nach dem EAG sind die jeweiligen Bestimmungen zu beachten. Weiters ist zu beachten, dass eine gewährte Betriebsförderung nach dem 1. Hauptstück (Marktprämie), die Gewährung eines Investitionszuschusses ausschließt (§ 55 Abs. 9 EAG)

• Datenübertragungsmöglichkeiten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung

Für das Funktionieren einer Energiegemeinschaft ist es notwendig den Datenfluss über die Stromerzeugung und -verbrauch genau zu messen und diese auch korrekt abzurechnen. Hierbei werden intelligente Messgeräte eingesetzt. Diese gesammelten Energiedaten, wie die Stromverbrauchsdaten der Mitglieder einer EEG oder BEG, stellen personenbezogene Daten dar. Darum gebührt diesen Daten der Schutz der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Darum ist von immenser Bedeutung, dass die Datenverarbeitung, die im Rahmen einer Energiegemeinschaft stattfindet, durch die Zustimmung ihrer Mitglieder gedeckt ist. Die Zustimmung der Datenverarbeitung- und verwaltung benötigt der/die Netzbetreiber:in um rechtmäßig die Daten für die Messung und Abrechnung verarbeiten zu können. Ebenso benötigt die Gemeinschaft die Zustimmung diese Daten zu verarbeiten. Dies wurde auch vom Gesetzgeber in § 16d Abs ElWOG 2010 berücksichtigt.

Hinweis: Welche vertraglichen Zusammenhänge es bei Energiegemeinschaften gibt, ist grafisch bei den Praxiserfahrungen von ATB Becker e.U. dargestellt.

Erste Erfahrungen aus der Praxis

Jene Erfahrungen, die jetzt gesammelt werden, bilden die Grundpfeiler für Verbesserungen und bringen Entwicklungen für zukünftige Energiegemeinschaften. Die ersten Energiegemeinschaften sammeln nun Erkenntnisse, von denen die nachfolgenden Energiegemeinschaften profitieren können. Im Nachfolgenden wurden die Erfahrungen von drei Partner:innen aus der Praxis zusammengetragen.

Energiegemeinschaft Großschönau

Sonnenplatz Großschönau hat in der ersten Ausschreibung zu den Energiegemeinschaften des Klima- und Energiefonds ein Projekt zur Umsetzung eingereicht und gefördert bekommen. Start war der 01.03.2022 und wird sich das Projekt über 24 Monate erstrecken. In der Gemeinde Großschönau wird eine EEG mit einer Erzeugungsanlage und drei Abnehmer:innen initiiert. Diese Erzeugungsanlage befindet sich auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Gebäudes (6000 Legehennen mit der Vermarktung von Bioeiern) mit einer Leistung von 25kWp. Als Abnehmer:innen konnten der regionale Nahversorger ADEG und zwei private Haushalte (Familie, Senioren) gewonnen werden.

Projekt Ansatz und Motivation

In der Energiegemeinschaft von Großschönau[1] wird auf Diversität der Mitglieder:innen wert gelegt, wie oben beschrieben. Für das gegenständliche Projekt wurde ein Nahversorger und zwei Haushalte mit unterschiedlichen Profilen ausgewählt. Die Erzeugungsanlage befindet sich auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Betriebes. Es wurde bewusst KEINE kommunale Anlage gewählt, um aufzuzeigen, dass jeder Einzelne einen wertvollen Beitrag zur Energiewende leisten kann. In der Optimierungsphase werden Kleinwindanlagen als weiterer erneuerbar Energieträger berücksichtigt. Die Einbindung von Speichern wird auch angedacht. Diese können nicht nur den Eigenversorgungsgrad verbessern, sondern dienen auch als Blackout‐Sicherheit. Aufgrund weiterer verfügbarer Dachflächen kann der Ausbau der PV forciert und eine Ausrollung auf den gesamten Ort Großschönau unter Einbeziehung aller Trafostationen erfolgen. Eine Sektorenkopplung in Verbindung mit E-Mobilität wird auch in Erwägung gezogen.

Als lokale Schnittstelle aus Nahversorger, Unternehmen und engagierte Bürger:innen nimmt diese Projektidee eine wichtige Rolle betreffend Vorbildwirkung und Nachahmung in Sachen Energiegemeinschaft ein.

Die Sonnenplatz Großschönau GmbH kann durch diese EEG zweifelsohne wertvolle Erfahrungen im Bereich der Initiierung und Umsetzung von Energiegemeinschaften sammeln und diese weitergeben. Das Unternehmen kann zukünftig als Drehscheibe bzw. Anlaufstelle fungieren und bei der Ausrollung in der Region eine wesentliche Rolle spielen.

[1] Information zur Energiegemeinschaft Großschönau finden Sie unter: https://energiegemeinschaften.ezn.at/groessschoenau.

„Energiegemeinschaften helfen Netze zu entlasten bei gleichzeitiger massiver Steigerung der Erzeugung an Erneuerbarer Energie. Energiegemeinschaften leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Energiewende, und aus diesem Grund haben auch wir in der Marktgemeinde Großschönau diese Initiative gestartet.

Getreu unserem Motto: ‚Immer einen Schritt voraus‘“

Statement Bürgermeister Martin Bruckner

OurPower

Die OurPower Energiegenossenschaft SCE mbH begleitet die Einführung des Projektvorhabens für die Praxis. Österreichweit bietet OurPower einen Peer-to-Peer Marktplatz an, über den bereits 200 regionale Ökostrom-Erzeuger ihren Strom direkt verkaufen und so mit ihren Stromkund:innen Energie-Communities bilden könne, was eine BEG ohne Bürokratie und mit 100% Community-Strom zu genossenschaftlichen Konditionen ermöglichen würde.

Musterbeispiel des Modells ist der Windpark Spörbichl im Mühlviertel (OÖ). Die Windmühlen standen 2019 vor dem wirtschaftlichen Aus, weil die damaligen Marktpreise für Strom die Kosten nicht deckten. Als Mitglied von OurPower verkauft der Windpark nun seit fast drei Jahren zum selbst bestimmten Preis direkt an über 400 Kunden. Das sicherte den Fortbetrieb und gibt kraftvolle Impulse in die Region und für die Energiewende

Heute ist der Windpark Startpunkt der regionalen Energiegemeinschaft Spörbichl-Dreißgen, einer von fünf[1] Pilot-Energiegemeinschaften, die OurPower errichtet. So erhalten die Spörbichl-Kunden zu den OurPower-Vorteilen auch die Vorteile der neuen gesetzlichen Energiegemeinschaften (reduzierte Netztarife, Steuern etc). Dank serve-U sind sie nun auch Vorreiter, um Flexibilitäten in einer Community zu aktivieren und neue Wege dafür auszutesten. Eine im Rahmen von serve-U erarbeitete App wird Teilnehmer:innen der EG Spörbichl-Dreißgen die Infos und Mittel an die Hand geben, ihren Selbstversorgungsgrad zu verbessern und damit Netzkosten und Steuern zu sparen. Die Ergebnisse aus serve-U will OurPower in die Weiterentwicklung ihrer Community Plattform einfließen lassen, um bewussteren Umgang mit Energie, Effizienz und Energiesparen zum Teil der Kultur von Energiegemeinschaft zu machen.

[1] Gefördert vom Klima- und Energiefonds (siehe:  Startseite – Energiegemeinschaft (ourpower.coop)).

„Die langjährige Kooperation mit OurPower hat uns bestärkt den nächste Schritt Richtung regionale Unabhängigkeit zu gehen.“

Zitat von Johann Moser, Mitbegründer des Windparks Spörbichl und Obmann der Energiegemeinschaft Spörbichl-Dreißgen

ATB Becker e.U.

Als kompetenter Partner hat sich ATB Becker e.U. unter anderem bei Projektentwicklung und Projektmanagement von Gesamtenergiesystemen auf erneuerbarer Basis einen Namen gemacht. In Innsbruck wurde eine PV-Anlage auf einem Mietzinshaus installiert. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach § 16a ElWOG 2010, welche die gemeinschaftliche Stromnutzung in einem Mehrparteiengebäude (Verteilung über die Steigleitung) ermöglicht. Bei diesem Projekt begleitete ATB Becker e.U. das Projekt hinsichtlich der Auswertung eines dynamischen Models für PV-Mieter-Strommodelle. Für die Finanzierung der PV-Anlage wurde ein Contracting Model gewählt und ein attraktiver Mieterstrompreis vereinbart. Der Investor der PV-Anlage (Innsbrucker Kommunalbetriebe) profitiert von einer großen Anzahl von Teilnehmer:innen. Je größer die Anzahl der Teilnehmer:innen ist, desto geringer ist das Risiko für den/die Anleger:in. Gleichzeitig steigt der Eigenverbrauch im Gebäude mit der Anzahl der Teilnehmer:innen bzw. Konsument:innen und die Investition ist somit schneller rentabel. Die Erfahrung aus diesem Projekt hat gezeigt, dass die Überzeugung der Mieter:innen viel Zeit benötigt und dass eine Mischung aus einer Struktur von Mietern und Gewerbe den Nutzungsgrad erhöht, da diese Struktur einen laufenden Stromverbrauch über den Tag ermöglicht. Darum sollte bei zukünftigen Projekten auf eine soziale Anpassung des dynamischen Modells geachtet werden, welche einen angemessenen Ausgleich schafft.

Anmerkung: Die Stromaufteilung bei einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage[1] sowie bei Energiegemeinschaften[2] erfolgt entweder dynamisch oder statisch. Dynamische Aufteilung gestaltet sich derart, dass in jener ¼-h, wo Energie erzeugt wird, auch von allen Mitgliedern direkt in dieser ¼-h Energie verbraucht werden kann, ohne einer Quote zu unterliegen. Die nicht verbrauchte Elektrizität wird ins öffentliche Netz als Überschuss abgegeben. Bei der statischen Aufteilung wird ein fixer ideeller Anteil an der erzeugten Energie vereinbart. Sollte das Mitglied seinen Anteil gerade nicht benötigen, der produziert wird, so wird die überschüssige Energie ins öffentliche Netz verkauft.

[1] Aufteilung des Stroms ist in § 16a Abs. 7 ElWOG 2010 geregelt.
[2] Aufteilung des Stroms bei EEG und BEG ist in § 16e Abs. 3 ElWOG 2010 festgelegt.

Eines der aktuellen Projekte von ATB Becker e.U. ist die Gründung einer EEG in Wien. Der Fokus liegt auf „Raus aus dem Gas“. Auf mehreren Häusern werden PV-Anlagen installiert, die als eine gemeinsame PV-Anlage fungiert. Mit dem erzeugten Strom werden die Wärmepumpen versorgt, die für die vier Häuser und deren Wohnungen ausreichen. Diese EEG ist noch mitten in der Gründungsphase in Bezug auf die Vertragsangelegenheiten. Bisher hat sich gezeigt, dass die Bereitschaft zum Fortschritt und somit die Zustimmung für dieses Projektes in Zusammenarbeit einer Eigentümergemeinschaft schneller zu organisieren ist, als es im Mietzinshaus der Fall war. In diesem Projekt wird von ATB Becker e.U. ein Lastprognose-Tool für die EEG Baumgarten getestet. Hierbei fließen die gesammelten Erfahrungen aus Innsbruck ein.

Im Rahmen der Begleitung der EEG Baumgarten wurden zwei Grafiken erstellt, die zur Veranschaulichung zur Verfügung gestellt wurden. Die erste Grafik beschreibt die Vertragsbeziehungen zwischen den Beteiligten. Die zweite Grafik veranschaulicht die Vorgehensweise und die nötigen Verträge sowie Zustimmungen die für die Gründung einer Energiegemeinschaft, anhand der EEG in Wien.

Das Projekt serve-U wird aus Mitteln des Klima- und Energiefonds gefördert und im Rahmen des Energieforschungsprogramms 2019 durchgeführt. Der nächste Newsletter erscheint Q4/2022.

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